Satzung der wohnbau bogenständig eG
in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 26.06.2023
§ 1 Firma und Sitz
Die eingetragene Genossenschaft führt die Firma
„wohnbau bogenständig eG“,
eingetragene Genossenschaft. Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
§ 2 Zweck und Gegenstand
1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine sozial und ökologisch ausgerichtete Wohnversorgung.
2. Die Genossenschaft kann Grundstücke und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen.
3. Die Genossenschaft kann Beteiligungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 GenG übernehmen.
4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber oder seines gesetzlichen Vertreters zu unterzeichnenden Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
§ 5 Eintrittsgeld
Ein Eintrittsgeld wird nicht erhoben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a. Kündigung,
b. Übertragung des Geschäftsguthabens,
c. Tod des Mitgliedes,
d. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person,
e. Ausschluss.
§7 Kündigung der Mitgliedschaft
1. Das Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus der Genossenschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren erklären. Wurde die Mitgliedschaft in Verbindung mit dem Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung begründet, beträgt die Austrittsfrist sechs Monate ab Beendigung des Mietverhältnisses ohne Bindung an den Schluss eines Geschäftsjahres.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 67 a GenG bleibt unberührt.
3. Der Vorstand hat das Ausscheiden des Mitgliedes unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied hiervon zu unterrichten.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
1. Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben durch dem Vorstand vorzulegende schriftliche Vereinbarung auf ein anderes Mitglied übertragen.
2. Mit der Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung des Vorstandes scheidet der Überträger ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus.
§ 9 Tod eines Mitgliedes
1. Mit dem Tode scheidet das Mitglied aus der Genossenschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus.
2. Teilt eine natürliche oder juristische Person binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Mitgliedes unter Vorlage eines Erb- oder Übertragungsnachweises mit, dass sie die Mitgliedschaft fortsetzt, geht der Anteil auf sie über.
3. Der Vorstand kann der Fortsetzung aus wichtigem Grund widersprechen.
4. Bis zur Abgabe einer Fortsetzungserklärung ruht das Stimmrecht.
§ 10 Auflösung einer juristischen Person
Wird eine juristische Person aufgelöst, erlischt sie oder wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, endet ihre Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung wirksam geworden ist.
§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a. es trotz schriftlicher Aufforderung nicht die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt;
b. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder des Insolvenzverfahrens gestellt ist;
c. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig, bei Mitgliedern des Vorstandes der Aufsichtsrat und bei Mitgliedern des Aufsichtsrates die Mitgliederversammlung.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör unter Mitteilung der Gründe für den erwogenen Ausschluss zu gewähren.
4. Ein Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dabei ist er auf sein Beschwerderecht hinzuweisen. Von der Absendung der Mitteilung an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.
5. Der Ausgeschlossene kann binnen einer Frist von 1 Monat ab Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 4 gegen den Ausschluss Beschwerde zum Aufsichtsrat einlegen, wenn der Beschluss nicht vom Aufsichtsrat oder der Mitgliederversammlung stammt. Der Aufsichtsrat hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung den Ausgeschlossenen und den Vorstand zu hören und seine Entscheidung dem Ausgeschlossenen in der Form des Absatzes 4 mitzuteilen.
6. Dem Ausgeschlossenen steht der Rechtsweg offen, jedoch erst nach Abschluss eines nach Absatz 5 möglichen Beschwerdeverfahrens und längstens unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab Zugang der Beschwerdeentscheidung bzw. der Erstentscheidung, wenn das Beschwerdeverfahren nicht gegeben ist.
§ 12 Auseinandersetzung
1. Endet die Mitgliedschaft, setzt sich die Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied auseinander. Maßgebend ist die für das Geschäftsjahr des Ausscheidens festgestellte Bilanz.
2. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Weitere Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen nicht. Die Genossenschaft kann mit fälligen Gegenforderungen aufrechnen.
3. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ergibt sich aus der Bestimmung des § 73 Absatz 2 GenG. Die Auszahlung erfolgt sechs Monate nach Ende des nach Absatz 1 maßgeblichen Geschäftsjahres, jedoch nicht vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 11 Absatz 5.
4. Endet die Mitgliedschaft gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 , ist für die Auseinandersetzung die letzte, vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens festgestellte Bilanz maßgeblich. Das Auseinandersetzungs-guthaben ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens auszuzahlen.
§ 13 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben unabhängig von der Höhe ihres Geschäftsguthabens gleiche Rechte.
2. Sie haben insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung und der Beschlussfassung teilzunehmen;
a. die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen;
b. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen;
c. Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen.
3. Im Einzelnen richten sich die Rechte der Mitglieder nach dieser Satzung, soweit nicht das Gesetz vorrangig etwas anderes bestimmt.
§ 14 Recht auf Wohnversorgung
1. Den Mitgliedern steht grundsätzlich ein Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung aufgrund eines Nutzungsvertrages zu.
2. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder einer bestimmten Genossenschaftswohnung besteht nicht. Die Zuweisung einer Genossenschaftswohnung an die Bewerber erfolgt durch den Vorstand nach dessen allgemein zu erlassenden Richtlinien.
3. Mit Wirkung auf den 01.01.2014 aufgehoben.
4. Die Mitglieder, die für ihren Geschäftsanteil an der Genossenschaft eine Förderung nach § 17 EigZulG erhalten oder erhalten haben, haben das unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen bewohnten Wohnung. Die Begründung von Wohneigentum und die Veräußerung der Wohnung durch die Genossenschaft an das Mitglied erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der in dem Haus wohnenden Mitglieder schriftlich zustimmt. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert festgesetzt.
§ 15 Überlassung und Zuweisung von Wohn- und Geschäftsraum
1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
2. Das Entgelt für die Nutzung wird vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, der örtlichen Vergleichsmieten und dem Zweck der Genossenschaft festgesetzt.
3. Der Inhalt der abzuschließenden Nutzungsverträge richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Wohnraummietrechtes.
4. Eine Vermietung der Genossenschaftswohnung durch das die Wohnung nutzende Mitglied an Dritte ist ausgeschlossen.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten, soweit sich nicht aus der Übernahme weiterer Geschäftsanteile oder der Nutzung einer Genossenschaftswohnung etwas anderes ergibt.
2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a. fristgemäße Zahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile zu leisten;
b. am Verlust teilzunehmen;
c. das Eintrittsgeld zu entrichten;
d. auf die Belange der Genossenschaft und der anderen Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
3. Im Einzelnen richten sich die Pflichten der Mitglieder nach dieser Satzung und dem Gesetz.
4. Die Pflichten aus sonstigen Schuldverhältnissen bleiben unberührt.
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
1. Ein Geschäftsanteil beträgt € 200,00.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, fünf Geschäftsanteile (Pflichtanteile) zu übernehmen. Die Einzahlung des sich daraus ergebenden Betrages von € 1.000,00 wird sofort nach der Zulassung zur Zahlung fällig.
3. Jedes Mitglied, dem eine Genossenschaftswohnung überlassen wird, hat jeweils 5 Geschäftsanteile für jeweils angefangene 20 m² Wohnfläche zu zeichnen, dabei werden die Pflichtanteile angerechnet.. Wird die Genossenschaftswohnung mehreren Mitgliedern zur gemeinsamen Nutzung überlassen oder verfügt das Mitglied über freiwillige Anteile gemäß Absatz 4, werden diese angerechnet, wenn sie voll eingezahlt sind. Diese weiteren Pflichtanteile sind mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung einzuzahlen. Auf diese weiteren Geschäftsanteile kann die Genossenschaft durch den Vorstand verzichten, wenn die Genossenschaftswohnung für besondere Bedarfsgruppen öffentlich gefördert wurde und das Mitglied zum berechtigten Personenkreis im Sinne der öffentlichen Förderbestimmungen gehört.
4. Über die Pflichtanteile hinaus können Mitglieder weitere freiwillige Geschäftsanteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
5. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, wird die Dividende dem Geschäftsguthaben gutgeschrieben.
6. Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile und vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
7. Sacheinlagen als Einlagen sind zugelassen. Sie bedürfen im Einzelfall der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann Nachweise für die Werthaltigkeit der angebotenen Sacheinlage verlangen.
§ 18 Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile
1. Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner freiwilligen Geschäftsanteile gemäß § 17 Absatz 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich kündigen, wenn diese Anteile nicht als Anteile gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 angerechnet werden.
2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur die Auszahlung des entsprechenden Teils seines Geschäftsguthabens verlangen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend. Soweit verbleibende Geschäftsanteile noch nicht voll einbezahlt sind, wird der auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19 Haftung und Nachschusspflicht
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ihren Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Mitglieder haben auch im Fall der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.
§ 20 Organe der Genossenschaft
1. Die Genossenschaft hat als Organe
a. den Vorstand,
b. den Aufsichtsrat und
c. die Mitgliederversammlung.
2. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft nach den Grundsätzen einer sparsamen und ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates dürfen gegen Entgelt oder mit Gewinnerzielungsabsicht in Angelegenheiten der Genossenschaft nur mit vorheriger Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat tätig werden. Hierunter fallen alle Geschäfte, an denen die Genossenschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, eine Beteiligung beabsichtigt oder ihr angetragen wurde.
4. Geschäfte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern des Vorstands, ihren nahen Angehörigen oder mit Gesellschaften, an denen Sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Geschäfte zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern des Aufsichtsrates, ihren nahen Angehörigen oder mit Gesellschaften, an denen Sie zu mehr als 50 % beteiligt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates und des Vorstands; bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied des Aufsichtsrates ausgeschlossen. Für den Abschluss solcher Geschäfte sind die Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach diesen Bestimmungen genehmigungspflichtige Geschäfte sind der Mitgliederversammlung jährlich zu benennen.
5. Im Übrigen sind die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates bezüglich etwaiger geschäftlicher Tätigkeiten außerhalb der Genossenschaft völlig frei und dürfen auch in Wettbewerb mit der Genossenschaft treten. Die Mitgliederversammlung kann für hauptamtlich entgeltlich tätige Vorstände weitere Einschränkungen beschließen.
§ 21 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die persönlich Mitglied der Genossenschaft sind. Sie können haupt-oder nebenamtlich tätig werden. Ihnen steht ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung insbesondere der für die Vorstandstätigkeit notwendigen Arbeitszeit sowie Ersatz ihrer notwendigen Auslagen zu. Das Nähere bestimmt der Aufsichtsrat.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre bestellt, sofern im Einzelfall keine kürzere Zeit bestimmt wird. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Dem betroffenen Vorstand ist Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung hat der Aufsichtsrat die einstweilige Fortführung der Vorstandsgeschäfte sicher zu stellen.
4. Das Anstellungsverhältnis der Mitglieder des Vorstandes endet mit dem Ablauf der Zeit der Bestellung gemäß Absatz 2 Satz 1, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der vorzeitige Widerruf der Bestellung berührt die vertraglichen Ansprüche des betroffenen Vorstandsmitgliedes nicht. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie dieser Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.
2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich in sämtlichen Angelegenheiten.
3. Die Genossenschaft wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einem Prokuristen vertreten. Sie zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift beifügen.
4. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte aufgrund seiner mehrheitlich gefassten Beschlüsse. Über seine Sitzungen und Beschlüsse erstellt der Vorstand Niederschriften, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und deren Vollständigkeit und Verfügbarkeit sicher zu stellen sind.
7. (aufgehoben)
8. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten und in den gemeinsamen Sitzungen gemäß § 28 Auskunft zu erteilen.
9. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang) und einen Lagebericht mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates und dessen Bericht vorzulegen.
10. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch monatlich einzuberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 23 Sorgfaltspflicht des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse haben sie Stillschweigen zu wahren.
2. Vorstandsmitglieder, die schuldhaft ihre Pflichten gegenüber der Genossenschaft verletzen, sind ihr zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
3. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden auf der Ausführung eines gesetzmäßigen Beschlusses der Mitgliederversammlung beruht.
4. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
a. das Verzeichnis der Mitglieder zu führen;
b. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und zum Ende des Geschäftsjahres ein Inventarverzeichnis aufzustellen und dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen;
c. den Jahresabschluss nach Maßgabe des § 36 aufzustellen und vorzulegen;
d. dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Mitgliederversammlung rechtzeitig anzuzeigen und ihm von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;
f. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hiervon zu berichten;
g. eine sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicher zu stellen.
§ 24 Der Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die persönlich Mitglied der Genossenschaft sind.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätigt. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihres Aufwandes.
3. Die Amtszeit der in der Gründungsversammlung gewählten Aufsichtsräte beträgt ein, zwei bzw. drei Jahre. Die Bestimmung im Einzelnen erfolgt mit der Wahl. Nach dieser einmaligen Wahlzeitaufteilung beträgt die Wahlzeit der nachgewählten Aufsichtsratsmitglieder drei Jahre.
4. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit der jeweiligen Neuwahl, die frühestens einen Monat vor Ablauf der Wahlzeiten stattfindet.
5. Scheidet ein Mitglied aus dem Aufsichtsrat aus, findet eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit des an seine Stelle gewählten Mitgliedes beschränkt sich auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
6. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig abberufen, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf. Es ist unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen; dies ist in der gleichen Mitgliederversammlung möglich.
7. Aufsichtsratsmitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören oder in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern vorübergehend verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsrat ausüben.
8. Nach jeder Wahl zum Aufsichtsrat bestimmt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer.
9. (aufgehoben)
§ 25 Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen.
2. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand.
3. Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
4. Der Aufsichtsrat kann einzelne Mitglieder beauftragen, Entscheidungen vorzubereiten. Obliegenheiten des Aufsichtsrates und seiner Mitglieder können Dritten nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat kann sich der Hilfe sachverständiger Personen bedienen.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 23 Absatz 1 bis 4 entsprechend.
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab, ebenso wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft die Sitzungen ein und lädt grundsätzlich auch den Vorstand ein. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht teil.
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.
4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden von seinem Vorsitzenden ausgeführt.
§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
1. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Sitzung durch getrennte Abstimmungen über
a. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleicher Rechte;
b. die Errichtung von Gebäuden und die Sanierung vorhandener Gebäude;
c. den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleicher Rechte;
d. die Grundsätze der Zuweisung von Genossenschaftswohnungen an Mitglieder;
e. die Grundsätze für Geschäfte mit Nichtmitgliedern;
f. die Beteiligungen an anderen Gesellschaften;
g. alle sonstigen Fragen, die von einem Organ zum Gegenstand der gemeinsamen Sitzung gemacht wird.
2. Gemeinsame Sitzungen sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich abgehalten werden. Beide Organe sowie der Prüfungsverband können die Einberufung verlangen.
3. Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzung ist erforderlich, dass jedes Organ für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, denen nicht beide Organe mehrheitlich zustimmen, gelten als abgelehnt.
4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem Mitglied des Vorstands auszuführen. Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicher zu stellen.
5. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.
§ 29 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im ersten Kalenderhalbjahr stattzufinden.
2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang) sowie den Lagebericht nebst der Stellungnahme des Aufsichtsrates vorzulegen und zu erläutern. Der Aufsichtsrat hat über seine Tätigkeit zu berichten.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in den vom Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung bestimmten Fällen einzuberufen. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband dies zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig erachtet.
§ 30 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes zur Einberufung einer Mitgliederversammlung bleibt unberührt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung in Textform. Die Bekanntmachung erfolgt darüber hinaus auf der Homepage der Genossenschaft. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Dies gilt nicht für Initiativanträge zur Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zweck.
5. 1/10 der Mitglieder, der Vorstand und der Aufsichtsrat können die Ergänzung der Tagesordnung der Einladung gemäß Absatz 2 verlangen. Das Verlangen muss spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung gegenüber dem einladenden Organ ausgesprochen werden. Die Mitglieder sind über die Erweiterung der Tagesordnung mit einem spätestens am fünften Tag vor der Mitgliederversammlung abgesandten Brief zu unterrichten.
§ 31 Stimmrecht
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Bei geschäftsunfähigen oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Mitgliedern sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
3. Das Stimmrecht eines betroffenen Mitgliedes ruht bei Beschlüssen über seine Entlastung, die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Geltendmachung eines Anspruches.
§ 32 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem von ihm bestimmten Mitglied, wenn die Mitgliederversammlung nicht in Angelegenheiten des Aufsichtsrates ein anderes Mitglied wählt.
2. Die Beschlussfassung erfolgt offen, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
3. Bei der Beschlussfeststellung sind alle abgegebenen Stimmen, also auch Enthaltungen zu berücksichtigen, wenn diese durch Handaufheben oder Abgabe eines leeren Stimmzettels zum Ausdruck gebracht worden sind.
4. Wahlen erfolgen auf Grund von Einzelvorschlägen. Über die einzelnen Ämter ist getrennt abzustimmen. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. In einem danach notwendigen dritten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend. Der Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Weise der Beschlussfassungen enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und im Falle der Wahl mit Stimmzetteln die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben und die Erklärung des Gewählten zur Annahme der Wahl festzuhalten. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Der Niederschrift ist eine Abschrift der Einberufung beizufügen. Sie ist vom Versammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschriften der Mitgliederversammlungen Einsicht zu nehmen, die vom Vorstand aufzubewahren sind.
§ 33 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere zur Kenntnis und Beratung vorzulegen:
a. der Lagebericht des Vorstandes,
b. der Bericht des Aufsichtsrates,
c. der Bericht über die gesetzliche Prüfung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b. die Verwendung des Bilanzgewinnes,
c. die Deckung des Bilanzverlustes,
d. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
g. die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates und den Widerruf der Bestellung und fristlose Kündigung von Vorständen,
h. die Verfolgung von Regressansprüchen gegen -auch ehemalige-Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates,
i. die Führung von gerichtlichen Verfahren mit Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates,
j. die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben,
k. die Änderung der Satzung,
l. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel;
m. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren,
n. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
o. die Beteiligungen an anderen Gesellschaften,
p. die sonstigen Gegenstände, die durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 34 Mehrheitserfordernisse
1. Die Beschlüsse der Genossenschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
2. Einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse über
a. die Änderung der Satzung mit Ausnahme der Änderung der §§ 14 Absatz 4 und 19,
b. den Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
c. die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
d. die Auflösung der Genossenschaft;
3. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a. die Änderung der §§ 14 Absatz 4 und 19,
b. die Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft.
§ 35 Auskunftsrecht
1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, wenn aus ihrer Erteilung der Genossenschaft ein erheblicher Schaden droht oder wenn sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung bringt oder er damit eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflichtverletzen würde.
3. Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
§ 36 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Eintragung der Genossenschaft erfolgt.
2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
3. Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Vorgeschriebene Formblätter sind anzuwenden.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Hierin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung eines Bilanzgewinnes oder der Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Erklärungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung gemäß § 37 zuzuleiten.
§ 37 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung
1. Die Zuleitung gemäß § 36 Absatz 5 erfolgt durch Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und entsprechenden Hinweis in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §§ 29 und 30.
2. Der Aufsichtsrat kann stattdessen bestimmen, dass die Unterlagen ganz oder teilweise mit der Einladung an die Mitglieder übersandt werden.
§ 38 Rücklagen
1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Diese ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes zu verwenden.
2. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden
3. Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden.
§ 39 Gewinnverwendung
1. Der Bilanzgewinn kann zur Bildung sonstiger Ergebnisrücklagen verwandt oder unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden.
2. Die Verteilung der Gewinnanteile erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das die Gewinnverteilung erfolgt. Das Mitglied hat eine Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung oder Zuschreibung zum Geschäftsguthaben. Wenn das Mitglied keine diesbezügliche Bestimmung vornimmt, wird der Gewinnanteil ausgezahlt, soweit nicht § 39.3 dem entgegensteht. Die Auszahlung erfolgt unbar innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung auf das von dem Mitglied benannte Konto.
3. Solange ein Geschäftsanteil nicht in voller Höhe einbezahlt ist, wird der Gewinnanteil dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Dies gilt entsprechend, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.
4. Neben den Zinsen gemäß § 14 Absatz 3 und dem Gewinnanteil dürfen den Mitgliedern sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, nicht zugewendet werden.
§ 40 Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitgliederversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden Geschäftsguthaben zur Deckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern im Verhältnis der Pflichtanteile gemäß § 17 Absatz 2 bei Beginn des Geschäftsjahres, für das die Verlustdeckung erfolgt, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind. Dies gilt nicht, wenn die Summe der Pflichtanteile zur Deckung nicht ausreicht.
§ 41 Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Sie sind gemäß § 22 Absatz 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates erfolgen unter Nennung des Aufsichtsrates und sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
2. Bekanntmachungen werden in der „Badischen Zeitung“ veröffentlicht, soweit sich aus § 32 Absatz 2 nichts anderes ergibt.
3. Sind Bekanntmachungen in der „Badischen Zeitung“ unmöglich, so erfolgt die Veröffentlichung im „Südkurier“. Unmöglichkeit im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn die Genossenschaft aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen länger als 14 Tage daran gehindert ist, Bekanntmachungen in dem in Absatz 2 genannten Blatt zu veröffentlichen.
§ 42 Prüfung
1. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen.
2. Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
3. Die Genossenschaft strebt die Mitgliedschaft bei dem „Prüfungsverband klein- und mittelständischer Genossenschaften e.V.“ mit Sitz in Berlin an.
4. Der Prüfungsverband kann auf Antrag der Genossenschaft sowie nach seiner Satzung und Richtlinien auch Sonderprüfungen durchführen und Berichte über die Förderung der Mitglieder nach dem Zweck der Genossenschaft anfordern.
5. Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
6. Der Vorstand hat den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht mit den Anmerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht unverzüglich nach der Feststellung dem Prüfungsverband einzureichen.
7. Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Berichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen und ist hierzu einzuladen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
8. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und darin jederzeit durch seine Bevollmächtigten das Wort zu ergreifen. Er ist hierzu fristgerecht einzuladen.
§ 43 Auflösung
1. Die Genossenschaft wird aufgelöst
a. durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
b. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft,
c. durch Beschluss des Gerichtes, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.
2. Die Abwicklung der Genossenschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Willi Sutter, Vorstand
Wolfgang Fugmann; Vorstand